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§ 14 FMA-KVO 2016

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.2024

zum Bezugszeitraum vgl. § 23 Abs. 14

Mindestpauschale

§ 14.

(1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.

(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.

(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige

  1. 1. meldepflichtige Institute gemäß § 13 Abs. 1 Z 1500 Euro;
  2. 2. Emittenten gemäß § 13 Abs. 1 Z 2500 Euro;
  3. 3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die Wertpapierfirmen sind 1 000 Euro;
  4. 3a. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die keine Wertpapierfirmen sind 500 Euro;
  5. 4. Clearingmitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Z 5500 Euro;
  6. 5. Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Abs. 1 Z 6, soweit diese nichtausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind 1 000 Euro;
  7. 6. registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f500 Euro;
  8. 7. Administratoren gemäß § 13 Abs. 1 Z 7500 Euro;
  9. 8. abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8500 Euro;
  10. 9. ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß § 13 Abs. 1 Z 9500 Euro;

Maßgeblich für die Zuordnung zu Z 3 oder Z 3a ist grundsätzlich der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des zweitvorangegangenen Kalenderjahres zu dem FMA-Geschäftsjahr, für das die Vorauszahlung zu leisten ist, ohne damalige Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen jedoch 500 Euro.

(4) Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 13 Abs. 2 entspricht dem ParameterF gemäß § 14a Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2024

Gesetzesnummer

20009396

Dokumentnummer

NOR40265531

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