§ 14 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Hüftultraschalluntersuchung des Kindes

§ 14.

In der ersten Lebenswoche des Kindes sowie ab der 6. bis spätestens in der 8. Lebenswoche ist entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung gemäß Anlage B vorgesehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280454

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