3. Teil
Bau und Betrieb von Eisenbahnen, Bau und Betrieb von Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen
1. Hauptstück
Konzession Erforderlichkeit der Konzession
§ 14
(1) Eine Konzession ist erforderlich:
- 1. zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf Straßenbahnen und nicht vernetzten Nebenbahnen;
- 2. zum Bau und zum Betrieb von Hauptbahnen und von vernetzten Nebenbahnen;
(2) Keine Konzession ist erforderlich:
- 1. zum Bau und zum Betrieb bundeseigener Haupt- und vernetzter bundeseigener Nebenbahnen;
- 2. zum Bau und zum Betrieb von sowie zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten auf nicht vernetzten bundeseigenen Nebenbahnen.
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