Verfahren bei Auskunftsanordnungen
§ 14.
Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs. 3 (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Gesetzesnummer
20001703
Dokumentnummer
NOR40258261
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