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§ 14 ECG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

Verfahren bei Auskunftsanordnungen

§ 14.

Ein Anspruch auf Erteilung der Informationen nach § 13 Abs. 3 (Auskunftsanordnung) ist vor dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen berufenen Gerichtshof erster Instanz geltend zu machen, in dessen Sprengel das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; der Gerichtshof entscheidet im Verfahren außer Streitsachen.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20001703

Dokumentnummer

NOR40258261

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