Genehmigungs- und anzeigefreie Energieanlagen
§ 14.
(1) Bei Energieanlagen, die inAnhang 1 Spalte 3 angeführt sind und somit keiner Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, muss der Betreiber der Anlage jedenfalls sicherstellen, dass
- 1. die Sicherheit der elektrischen und sonstigen Systeme der Anlage und der zugehörigen Ausrüstung nach Maßgabe der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften gewährleistet ist,
- 2. die Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen Wissenschaften der jeweiligen mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften entspricht und
- 3. die Anlage durch einen Gewerbeberechtigten errichtet wird, sofern für die Errichtung der Anlage eine Gewerbeberechtigung notwendig ist.
(2) Energieanlagen, die den Vorgaben des Abs. 1 nicht oder nur teilweise entsprechen, sind im Verfahren gemäß § 13 Abs. 3 durch den Betreiber der Behörde anzuzeigen. Bei anzeigepflichtigen Energieanlagen, welche ohne Anzeige betrieben werden, gelten die Vorschriften des § 31.
(3) Änderungen von genehmigungsfreien Anlagen bedürfen dann einer Genehmigung oder Anzeige nach § 13 Abs. 1 bis 3, wenn durch die Änderung der jeweilige Schwellenwert gemäßAnhang 1 Spalte 3 überschritten wird. Der Betreiber hat die Überschreitung des Schwellenwertes gemäß Anhang 1 Spalte 3 durch die Änderung der Behörde anzuzeigen.
Schlagworte
Genehmigungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278872
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