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§ 14 BStMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2025

4. Teil

Mautordnung und Datenverarbeitung Erlassung

§ 14.

(1) Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).

(2) Die Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40272741

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