Prüfung Gegenstände der Prüfung
§ 14.
(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung des gebundenen Gewerbes der Drucker und der Erzeuger von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken. Die Prüfungsaufgaben haben je zwei Aufgaben aus dem Gebiet der Buchhaltung, der Lohnverrechnung, der Kalkulation und der Betriebsabrechnung zu enthalten. Die Erledigung der acht Prüfungsfragen muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können; die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die für die selbständige Ausübung der gebundenen Gewerbe der Drucker und der Erzeugung von Druckformen für die Massenherstellung von Vervielfältigungen notwendigen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse (Abs. 4) und rechtlichen Kenntnisse (Abs. 5) zu erstrecken. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll zwanzig Minuten nicht unterschreiten und vierzig Minuten nicht überschreiten.
(4) Hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen über Buchhaltung, Lohnverrechnung, Kalkulation und Betriebsabrechnung zu stellen.
(5) Hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse sind dem Prüfling Fragen aus dem Steuerrecht, Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge, Gewerberecht einschließlich der Organisation der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, Berufsausbildungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Presserecht, Urheberrecht, Arbeitnehmerschutzrecht sowie über Grundsätze des Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des Wettbewerbsrechtes zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006538
Dokumentnummer
NOR12071505
alte Dokumentnummer
N5197711108Q
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