Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 14.
(1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er vom Landeshauptmann mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
- 1. Zeit und Ort der Prüfung,
- 2. die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles und
- 3. jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026
Gesetzesnummer
10008038
Dokumentnummer
NOR12091293
alte Dokumentnummer
N5199913716U
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