Prüfungsgebühr
§ 14.
(1) Der Prüfungswerber hat eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Die Prüfungsgebühr ist zu ermäßigen, wenn
- 1. der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und
- 2. die Entrichtung der Prüfungsgebühr für ihn auf Grund seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt.
(4) Die Prüfungsgebühr ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers zu ermäßigen. Die ermäßigte Prüfungsgebühr darf jedoch nicht weniger als 60 Prozent der gemäß Abs. 2 festgesetzten Prüfungsgebühr betragen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 54/1956
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007646
Dokumentnummer
NOR12085023
alte Dokumentnummer
N5199530336L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
