Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsdauer
§ 14.
(1) Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten muß vom Prüfling jeweils in drei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist jeweils nach vier Stunden zu beenden.
(2) Die mündliche Prüfung hat solange zu dauern, wie es zur Bildung eines verläßlichen Urteils über die Leistungen des Prüflings erforderlich ist. Die Richtzeit für die mündliche Prüfung beträgt eine Stunde. Im Fall der Ablegung beider Prüfungen an einem Termin erhöht sich die Richtzeit für jene Prüfer, die als Prüfungskommissäre für beide Prüfungen tätig sind, entsprechend dem vermehrten Prüfungsaufwand.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Gesetzesnummer
10007799
Dokumentnummer
NOR12087622
alte Dokumentnummer
N5199654150J
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