Stiegen und Gänge
§ 14
(1) Jeder Bau ist so mit brandbeständigen Stiegen (Hauptstiegen) zu versehen, daß kein Teil eines Aufenthaltsraumes mehr als 40 m Fluchtweg zu diesen hat. Diese Stiegen haben die Verbindung vom untersten Geschoß (Keller) bis zum Dachboden in einer Weise herzustellen, daß sie zugleich in Verbindung mit den den Fluchtweg für einzelne Aufenthaltsräume oder Einheiten von Aufenthaltsräumen bildenden Gängen (Hauptgänge) die direkte Verbindung der angeschlossenen Räume zum Ausgang des Baues ins Freie gewährleisten. Sie müssen ausreichend erhellt und lüftbar sein. Als Fußboden- und Stufenbeläge dürfen nur zumindest schwer brennbare und schwach qualmende Materialien verwendet werden. In Bauten bis zu drei Vollgeschoßen genügt eine brandbeständige Ausführung im Sinn der im § 1 Abs 3 genannten Önorm, wenn zwei von einander unabhängige, im Brandfall für sich benutzbare Stiegen (Hauptstiegen) errichtet werden und die in diesem Absatz vorgesehenen übrigen Anforderungen erfüllt werden.
(2) Wenn Aufenthaltsräume im Dachgeschoß durch Stiegen mit Aufenthaltsräumen im darunter liegenden Geschoß zu einer Wohnung verbunden werden sowie bei einer anderen sich über zwei übereinander liegende Geschoße erstreckenden Wohnung, bei der die Oberkante der Fensterbrüstung des oberen Geschoßes höher als 10 m über dem angrenzenden Gelände liegt, muss außer dem Wohnungseingang eine weitere Fluchtmöglichkeit aus dem anderen Geschoß vorhanden sein. Stiegen innerhalb von solchen Wohnungen sind nur zwischen zwei Geschoßen zulässig.
(3) Stufen sind, wenn es aus besonderen Sicherheitsgründen notwendig ist, mit Gleitschutz zu versehen.
(4) Die Stiegenläufe der Hauptstiegen, deren Podeste und die Stiegengänge müssen eine Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m haben. Für andere Stiegen (Nebenstiegen) sowie für Keller- und Dachbodenstiegen genügt eine Durchgangsbreite von 1 m. Die lotrechte Durchgangshöhe muß über Hauptstiegen mindestens 2,25 m, sonst mindestens 2,10 m betragen. Hauptstiegen müssen in der Gehlinie eine Stufenbreite von mindestens 27 cm haben. Bei gerundeten solchen Stiegen hat die Stufenbreite an der Innenseite der Stiege mindestens 24 cm, bei verzogenen oder gewendelten derartigen Stiegen (Spitzstufen) mindestens 13 cm oder, wenn die Stiege sich innerhalb einer Wohnung befindet, mindestens 7 cm zu betragen. Die Gehlinie ist 45 cm vom äußeren Stiegenrand anzunehmen. Das Steigungsverhältnis soll so festgelegt sein, daß die Summe aus der Stufenbreite und der doppelten Stufenhöhe 63 cm beträgt. Die Stufen dürfen höchstens 18 cm, bei Keller- und Dachbodenstiegen höchstens 20 cm hoch sein. Die Stufen müssen mindestens innerhalb eines Geschosses gleich hoch und in der Gehlinie gleich breit sein.
(5) Von den Bestimmungen der vorstehenden Absätze kann bei Zugängen zu niedrigen, nicht ausbaufähigen Dachbodenräumen oder zu Oberböden über ausgebauten Dachgeschossen abgesehen werden; die Verschlüsse der Einstiegsöffnungen müssen zumindest brandhemmend sein.
(6) Bei brandgefährdeten Betrieben und in Bauten, in denen brandgefährliche Stoffe erzeugt, verarbeitet oder gelagert werden, müssen die Hauptstiegen von den Lager- und Betriebsräumen durch selbstzufallende, brandbeständige, in Fluchtrichtung aufgehende, von beiden Seiten zu öffnende Türen getrennt sein. Bei Bauten oder Bauteilen mit erhöhter Brandgefahr können zusätzliche oder gesonderte Fluchtwege sowie Vorkehrungen gegen Verqualmung vorgeschrieben werden.
(7) Bei Hauptstiegen sowie bei sonstigen Stiegen dann, wenn sie mehr als vier Stufen aufweisen, müssen mindestens auf einer Seite Handläufer angebracht sein. Unter der Voraussetzung des § 16 sind Stiegen überdies mit einem Geländer zu versehen. Bei einer Stiegenbreite von mehr als 2 m und bei gewendelten Stiegen, ausgenommen solchen innerhalb von Einheiten von Aufenthaltsräumen, müssen an beiden Seiten Handläufer vorhanden sein. Bei übermäßig breiten Stiegen kann unter Bedachtnahme auf die Art ihrer Benützung aus Sicherheitsgründen die Anbringung weiterer Handläufer vorgeschrieben werden.
(8) Für andere als die in Abs. 1 angeführten Stiegen können auf Ansuchen Erleichterungen von den vorstehenden Bestimmungen gewährt werden, insoweit dies aus Gründen der Sicherheit zulässig erscheint.
(9) Keller müssen vom Stiegenhaus durch Türen getrennt sein.
(10) Die Breite der Gänge (einschließlich der Hausflure) muß mindestens der Durchgangsbreite der Stiege entsprechen, die lotrechte Durchgangshöhe hat mindestens 2,25 m, unter Unterzügen u. dgl. 2,10 m, zu betragen.
(11) Freie (an den Außenwänden von Bauten gelegene) Gänge müssen brandbeständig sein und mindestens eine Durchgangsbreite von 1,20 m haben, wenn Aufenthaltsräume nur durch sie mit der Hauptstiege verbunden werden. Über dem letzten Geschoß müssen solche Gänge mit einer brandbeständigen Überdeckung versehen sein.
(12) Durch die Errichtung von Aufzügen oder Rolltreppen werden die in den Abs 1 bis 11 enthaltenen Verpflichtungen nicht berührt.
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