Sammlung und Abholung
§ 14.
(1) Die Sammlung und Bereitstellung von Fahrzeugaltbatterien hat zumindest getrennt von den anderen inAnhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.
(2) Hersteller von Fahrzeugbatterien haben auf Aufforderung eines Letztvertreibers, eines Sammel- und Verwertungssystems für Altfahrzeuge oder eines Betreibers einer Sammelstelle einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien von diesem Vertreiber, diesem Sammel- und Verwertungssystem oder von dieser Gemeinde (diesem Gemeindeverband)
- 1. bei Erreichen der in Anhang 3 genannten Mengenschwelle binnen 20 Tagen oder
- 2. bei Nichterreichen dieser Mengenschwelle gemäß Anhang 3 zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen
- unentgeltlich abzuholen.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20005815
Dokumentnummer
NOR40098386
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)