Boden
§ 14.
Sofern das Lager betretbar ist, darf der Boden keine Unebenheiten aufweisen. Bodenoberflächen müssen aus nicht brennbaren Materialien bestehen. Er muss sicher befestigt, ausreichend tragfähig und, soweit erforderlich, elektrostatisch leitfähig sein.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2022
Gesetzesnummer
20007637
Dokumentnummer
NOR40135423
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