§ 14 AZHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Vorschuß

§ 14.

Dem Bediensteten ist auf Verlangen ein Vorschuß auf die monatlich gebührende Auslandszulage bis zur halben Höhe der Zulage zu gewähren. Der Vorschuß ist bei der nächsten Auszahlung durch Abzug hereinzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2026

Gesetzesnummer

10001585

Dokumentnummer

NOR12017522

alte Dokumentnummer

N1199958231L

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