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§ 14 AStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Information der Arbeitnehmer/innen

§ 14.

Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

  1. 1. über das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
  2. 2. sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
  3. 3. über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
  4. 4. über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
  5. 5. über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2020

Gesetzesnummer

10009098

Dokumentnummer

NOR12115136

alte Dokumentnummer

N6199813042U

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