Internationale Konferenzen
§ 14.
Anlässlich der Abhaltung Internationaler Konferenzen können die in § 11 angeführten Vorrechte und Befreiungen und den an diesen Konferenzen teilnehmenden oder für diese tätigen Personen die in § 12 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden. § 12 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
20011502
Dokumentnummer
NOR40231890
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)