Sitzungen des Verwaltungsrats
§ 14.
(1) Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Verwaltungsrats durch rechtzeitige, in der Regel zwei Wochen im Voraus erfolgende, Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Gleichzeitig hat er die vorläufige Tagesordnung bekanntzugeben.
(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder, unter denen sich der Vorsitzende oder ein Stellvertreter befinden muss, anwesend sind. Eine Beschlussfassung im Umlaufweg oder in einer Videokonferenz ist zulässig. Ist die Mitgliedschaft eines Mitglieds erloschen und wurde ein Nachfolger noch nicht bestellt, verringert sich bis zur Neubestellung die Gesamtzahl der Mitglieder entsprechend.
(3) Der Verwaltungsrat faßt gültige Beschlüsse mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
(4) Beschlüsse des Verwaltungsrats sind vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
(5) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind der Vorsitzende des Zentralbetriebsrats, oder wenn nur ein Betriebsrat besteht, der Vorsitzende des Betriebsrats sowie ein weiteres vom Zentralbetriebsrat bzw. Betriebsrat namhaft gemachtes Mitglied einzuladen. Ebenso sind ihnen die Sitzungsprotokolle und sonstigen Sitzungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022
Gesetzesnummer
10007244
Dokumentnummer
NOR40244441
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