Beheizung von Arbeitsräumen und von brand- oder explosionsgefährdeten Räumen
§ 14.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
(2) Brandgefährdete Räume dürfen nur mit geeigneten, entsprechend gesicherten Heizeinrichtungen beheizt werden, die so gestaltet sein müssen, daß Gegenstände auf ihnen nicht abgestellt werden können und sich Staub in gefahrdrohender Menge auf ihnen nicht absetzen kann.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004)
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2022
Gesetzesnummer
10008540
Dokumentnummer
NOR40054671
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)