Europäischer Feuerwaffenpass
§ 14
(1) Der Europäische Feuerwaffenpass (§ 36 WaffG) ist nach dem Muster derAnlage 3 im Format A 4 aus dem ZWR auszustellen und zu falten. Dessen zweite Seite (Seite mit Personaldaten und Bild) ist mit einer transparenten Polyester-Kaltklebefolie mit ca. 50 mµ und mit integriertem, demetallisiertem Streifen in 2D-Ausführung zu versehen.
(2) Für die Ausstellung ist ein Sicherheitspapier aus Zellstoff mit einer Grammatur von 95 g/m2, einem einstufigen Wasserzeichen sowie blauen und gelben UV-fluoreszierenden Melierfasern (zwischen 15 bis maximal 25 Einheiten pro dm² und Farbe) zu verwenden, das bei Einwirkungen von chemischen Reagenzien (Alkali, Säuren, Bleichlaugen und organische Lösungsmittel) die Farbe ändert.
(3) Nachträgliche Eintragungen, insbesondere Eintragungen von Schusswaffen und die einmalige Verlängerung des Europäischen Feuerwaffenpasses, erfolgen durch Neuausdruck des Europäischen Feuerwaffenpasses nach dem Muster derAnlage 3 aus dem ZWR.
(4) Europäische Feuerwaffenpässe, die aufgrund der vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 166/2014 in Geltung gewesenen Bestimmungen ausgestellt wurden, gelten als Europäische Feuerwaffenpässe gemäß Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2017
Gesetzesnummer
10006074
Dokumentnummer
NOR40163178
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