11. Abschnitt
Bestimmungen über den Monatsbezug
1. Unterabschnitt
Bezüge im Gehaltssystem alt
Anwendungsbereich der §§ 150 bis 157a
§ 149a
Die §§ 150 bis 157a sind nur auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg vor dem 1. Jänner 2023 begonnen hat und die keine Optionserklärung (§ 168a) abgegeben haben.
22.11.2022
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