Einsichtnahme
§ 149.
Die vom Bundeseinigungsamt beschlossenen Mindestlohntarife, Satzungen und Lehrlingseinkommen und die beim Bundesministerium für soziale Verwaltung hinterlegten Kollektivverträge können während der Amtsstunden von jedermann eingesehen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2021
Gesetzesnummer
10008329
Dokumentnummer
NOR40229116
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