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§ 148a IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Erstreckung der Sanierungsplantagsatzung

§ 148a.

(1) Die Sanierungsplantagsatzung kann erstreckt werden

  1. 1. im Fall des § 147 Abs. 2 oder
  2. 2. wenn das Gericht die Abstimmung über den bei der Tagsatzung geänderten oder neuen zulässigen Vorschlag nicht zugelassen hat oder
  3. 3. wenn zu erwarten ist, dass die Erstreckung der Tagsatzung zur Annahme des Vorschlags führen wird.

(2) Die neuerliche Tagsatzung ist vom Insolvenzgericht sofort festzusetzen, mündlich bekanntzugeben und öffentlich bekanntzumachen. Wird in der neuerlichen Tagsatzung über einen geänderten oder neuen Vorschlag abgestimmt, so ist bei der öffentlichen Bekanntmachung darauf hinzuweisen und dessen wesentlicher Inhalt anzugeben.