§ 148 LArbO 1995

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

6. Abschnitt

Lehrlingswesen

Lehrverhältnis

§ 148

(1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(3) Die Lehrlingsausbildung darf nur in einem anerkannten Lehrbetrieb von einem anerkannten Lehrberechtigten (Salzburger Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 - LFBAO 1991) erfolgen.

(4) Wenn die Voraussetzung des Abs 3 gegeben ist, kann der Lehrling auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden (Heimlehre).

(5) Der Lehrling soll in der Regel in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommen werden. Wird der Lehrling in diese Gemeinschaft aufgenommen, hat er vom Lehrberechtigten Kost und Wohnung zu erhalten.

(6) Jedem Lehrling gebührt eine vom Lehrberechtigten zu leistende Lehrlingsentschädigung nach den Bestimmungen des § 153 unter entsprechender Berücksichtigung gewährter Naturalleistungen.

(7) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Ablauf der Lehrzeit drei Monate im erlernten Beruf weiter zu verwenden (Behaltepflicht). Die Behaltepflicht entfällt oder wird verkürzt, wenn nach Beendigung des Lehrverhältnisses ein weiteres Lehrverhältnis eingegangen wird (Anschlußlehre gemäß § 10 LFBAO 1991). Die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 17 LFBAO 1991) hat den Lehrberechtigten auf Antrag binnen zwei Wochen von der Behaltepflicht zu entbinden oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht zu erteilen, wenn die Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllt werden kann. Wird dem Antrag stattgegeben, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der Behaltefrist keinen neuen Lehrling aufnehmen.

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