vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 148 EO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

früher § 200

Einstellung der Exekution

§ 148.

Außer den sonst in diesem Gesetz bezeichneten Fällen ist das Versteigerungsverfahren durch Beschluss einzustellen:

  1. 1. wenn ein Pfandgläubiger die vollstreckbare Forderung, wegen deren Versteigerung bewilligt wurde, unter gleichzeitigem Ersatz aller dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten einlöst und Einstellung der Versteigerung beantragt; einen solchen Antrag kann auch der betreibende Gläubiger stellen, der die Forderungen aller übrigen betreibenden Gläubiger unter Ersatz der dem Verpflichteten zur Last fallenden Kosten einlöst;
  2. 2. wenn der betreibende Gläubiger vor Beginn der Versteigerung von der Fortsetzung der Exekution absteht (§ 39 Abs. 1 Z 6 letzter Fall); wegen der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers kann vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden;
  3. 3. wenn der Verpflichtete vor Beginn der Versteigerung allen betreibenden Gläubigern die volle Befriedigung ihrer vollstreckbaren Forderungen samt Nebengebühren und die Bezahlung der bis dahin aufgelaufenen Kosten des Versteigerungsverfahrens anbietet, die dazu erforderlichen Geldbeträge dem Richter, der den Versteigerungstermin leitet, übergibt oder gerichtlich erlegt und die Einstellung beantragt; soweit die Kosten des Versteigerungsverfahrens noch nicht bestimmt sind, ist zu deren Deckung ein vom Richter festzusetzender Betrag als Sicherstellung zu übergeben.

früher § 200

Schlagworte

Sicherheitsleistung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233730

Stichworte