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§ 147 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Abberufung von Liquidatoren

§ 147.

Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2, 3 Beteiligten; sie kann auf Antrag eines Beteiligten aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen.

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