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§ 147 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

V. PATENTVERLETZUNGEN UND AUSKUNFTSPFLICHT

Unterlassungsanspruch

§ 147.

Wer in einer der ihm aus einem Patent zustehenden Befugnisse verletzt worden ist oder eine solche Verletzung zu besorgen hat, kann auf Unterlassung klagen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40152641