Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 147*)
Vor Ablauf des im § 146 Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn
- 1. der Betrieb dauernd eingestellt wird;
- 2. der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere, wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 135 Abs. 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;
- 3. die Betriebs(Gruppen)versammlung die Enthebung des Betriebsrates beschließt;
- 4. der Betriebsrat seinen Rücktritt beschließt;
- 5. die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt;
- 6. die Einigungskommission die Gleichstellung der Arbeitsstätte gemäß § 120 Abs. 2 für beendet erklärt.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
23.10.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
