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§ 1478 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1916

Verjährungszeit. Allgemeine.

§ 1478

In so fern jede Ersitzung eine Verjährung in sich begreift, werden beyde mit den vorgeschriebenen Erfordernissen in Einem Zeitraume vollendet. Zur eigentlichen Verjährung aber ist der bloße Nichtgebrauch eines Rechtes, das an sich schon hätte ausgeübt werden können, durch dreyßig Jahre hinlänglich.

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