6. Hauptstück
Grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen Behördliche Genehmigung, Zustimmung
§ 146.
(1) Jede grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen, deren Gesamtaktivität und Aktivitätskonzentration die in Anhang VII Tabelle B der Richtlinie 2013/59 /Euratom festgelegten Freigrenzen überschreiten, aus dem, durch das oder in das Bundesgebiet bedarf einer Genehmigung.
(2) Zuständig für die Genehmigung einer Verbringung gemäß Abs. 1 ist die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente
- 1. aus dem Bundesgebiet verbracht werden sollen oder
- 2. aus einem Drittstaat durch das Bundesgebiet in einen anderen Drittstaat verbracht werden sollen, wobei Österreich jener Mitgliedstaat ist, über dessen Grenzübergangsstelle die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente zuerst in die Europäische Union gelangen, oder
- 3. aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet verbracht werden sollen.
- Für alle übrigen Verbringungen aus dem, durch das oder in das Bundesgebiet liegt die Zuständigkeit für die Genehmigung bei einem anderen Mitgliedstaat, wobei dieser die Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzuholen hat.
(3) Einen Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 2 hat zu stellen:
- 1. betreffend Abs. 2 Z 1 die Besitzerin/der Besitzer der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente;
- 2. betreffend Abs. 2 Z 2 eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union, die für die Abwicklung der Verbringung innerhalb Österreichs verantwortlich ist;
- 3. betreffend Abs. 2 Z 3 die Empfängerin/der Empfänger der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente.
- Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizulegen.
(4) Eine Rückverbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen aus einem Mitgliedstaat oder Drittstaat in das Ursprungsland darf nicht untersagt werden, wenn
- 1. radioaktive Abfälle zur Behandlung,
- 2. radioaktive Materialien zum Zweck der Aufarbeitung von radioaktiven Abfällen,
- 3. abgebrannte Brennelemente zur Wiederaufarbeitung oder
- 4. radioaktive Abfälle oder abgebrannte Brennelemente rechtswidrig ohne Genehmigung
- in diesen Mitgliedstaat oder Drittstaat verbracht worden sind.
(5) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind nicht anzuwenden für die Verbringung
- 1. von Strahlenquellen zwecks Rücknahme durch die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten,
- 2. von radioaktiven Stoffen, die für eine weitere Verwendung durch Aufarbeitung wiedergewonnen wurden, sowie
- 2. von Abfällen, die nur natürlich vorkommende radioaktive Materialien enthalten, sofern sie nicht aus Tätigkeiten mit solchen Materialien gemäß den §§ 23 und 27 stammen.
(6) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
- 1. Voraussetzungen sowie Vorgangsweise für die Genehmigung oder Zustimmung gemäß Abs. 1,
- 2. Bestimmungen hinsichtlich der gemäß Abs. 3 dem Antrag beizulegenden Unterlagen,
- 3. Voraussetzungen, unter denen sich ein Antrag gemäß Abs. 3 auf mehrere Verbringungen erstrecken kann,
- 4. Bestimmungen für den Fall, dass eine Verbringung nicht zu Ende geführt werden kann, sowie
- 5. Bestimmungen für eine Verbringung zur Endlagerung.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224039
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