Betrug
§ 146.
Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12029690
alte Dokumentnummer
N2197415142T
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