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§ 146 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Betrug

§ 146.

Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029690

alte Dokumentnummer

N2197415142T