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§ 1460 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erfordernisse zur Ersitzung:

1) Besitz;

§ 1460.

Zur Ersitzung wird nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: daß jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; daß sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sey, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde. (§. 309, 316, 326 und 345).

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12019206

alte Dokumentnummer

N2181111688Z