§ 145e
Recht auf Information; gemeinsame Bestimmungen zum Karenzurlaub
Die §§ 27 Abs. 6 und 33 sind bei Inanspruchnahme von Karenzurlaub nach den §§ 145 bis 145d sinngemäß anzuwenden.
26.09.2011
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 145e
Recht auf Information; gemeinsame Bestimmungen zum Karenzurlaub
Die §§ 27 Abs. 6 und 33 sind bei Inanspruchnahme von Karenzurlaub nach den §§ 145 bis 145d sinngemäß anzuwenden.
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