Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-) versammlung
§ 145
(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
- 1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
- 2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- 3. Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
- 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
- 5. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
- 6. Wahl der Rechnungsprüfer;
- 7. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
- 8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 167 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 143 Abs. 5.
(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
09.12.2014
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