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§ 145 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.2.2015

ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000

Anerkenntnis des Vaters und des anderen Elternteils

§ 145.

(1) Die Vaterschaft oder Elternschaft wird durch persönliche Erklärung in inländischer öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunde anerkannt. Dem Anerkenntnis der Elternschaft ist ein Nachweis über die an der Mutter durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzung (§ 144 Abs. 2) beizulegen. Das Anerkenntnis wirkt ab dem Zeitpunkt der Erklärung, sofern die Urkunde oder ihre öffentlich-beglaubigte Abschrift mit den nötigen Nachweisen dem Standesbeamten zukommt.

(2) Das Anerkenntnis soll eine genaue Bezeichnung des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes, sofern es bereits geboren ist, enthalten.

(3) Für Zustimmungen zum Anerkenntnis gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40168342