Wer verjähren und ersitzen kann.
§ 1453
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Wer verjähren und ersitzen kann.
§ 1453
Jeder, der sonst zu erwerben fähig ist, kann auch ein Eigenthum oder andere Rechte durch Ersitzung erwerben.
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