vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1450 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Von der Einsetzung in den vorigen Stand.

§ 1450

Die bürgerlichen Gesetze, nach welchen widerrechtliche Handlungen und Geschäfte, wenn die Verjährung nicht im Wege steht, unmittelbar bestritten werden können, gestatten keine Einsetzung in den vorigen Stand. Die zum gerichtlichen Verfahren gehörigen Fälle der Einsetzung in den vorigen Stand, sind in der Gerichtsordnung bestimmt.

Stichworte