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§ 1444 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

3) Entsagung.

§ 1444

In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtiget ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vortheile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben.

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