III. Teil
Schlussbestimmungen
§ 143
Bezeichnung des eigenen Wirkungsbereiches
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen
- a) die Bestellung von Organen der öffentlichen Aufsicht und die damit verbundenen Aufgaben des Bürgermeisters,
- b) das Verwaltungsstrafverfahren,
- c) die Vollstreckung,
- d) die Aufhebung von Nutzungsrechten und
- e) die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
22.11.2021
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