§ 143 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

§ 143

Ein Organ der Land‑ und Forstwirtschaftsinspektion, das während der Dauer oder nach Auflösung seines Dienstverhältnisses ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekanntgewordenes oder als solches bezeichnetes Geschäfts‑ oder Betriebsgeheimnis verletzt oder es zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetz einer strengeren Bestrafung unterliegt, von den Gerichten wegen Vergehens mit Arrest von drei Monaten bis zu zwei Jahren Gestraft.

20.09.2018

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