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§ 1431 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Zahlung einer Nichtschuld.

§ 1431

Wenn jemanden aus einem Irrthume, wäre es auch ein Rechtsirrthum, eine Sache oder eine Handlung geleistet worden, wozu er gegen den Leistenden kein Recht hat; so kann in der Regel im ersten Falle die Sache zurückgefordert, im zweyten aber ein dem verschafften Nutzen angemessener Lohn verlangt werden.

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