vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 142 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Übergang des Gesellschaftsvermögens

§ 142.

(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über.

(2) Der ausscheidende Gesellschafter ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 137 und 138 abzufinden.