Aufgaben der Hauptversammlung
§ 142.
(1) Die Hauptversammlung der Versicherungsanstalt hat jährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Verwaltungsrat einzuberufen. Ihr ist vorbehalten:
- 1. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);
- 2. die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;
- 3. die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;
- 4. die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.
(2) Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 1 Z 2 ist von der Hauptversammlung zu beauftragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2019
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40211611
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