9. Abschnitt
Forschung und Entwicklung (47-08) Fördergegenstände
§ 141.
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1. Förderung von Forschungsaktivitäten in den Themenbereichen:
- a) Standortangepasste Produktion (Klimawandelanpassung und regionale Verschiebung der Hauptproduktionsgebiete einschließlich Beratung),
- b) Alternativen im Pflanzenschutz, Reduktionsprogramme, Nützlingseinsatz im Freiland,
- c) Effizienzsteigerung einschließlich spezifischer Ertrag bei gleichzeitiger Reduktion von Pflanzenschutzmitteln,
- d) Fundierte und vergleichbare Nachhaltigkeitsbewertung von Produkten, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist, und
- e) Einsatz von biologischem Pflanzenschutz, neuer Biotechnologie, Warndiensten, neuen Substraten, neuen Sorten, internationalen und nationalen Zuchtprogrammen sowie Testung neuer Betriebsmittel; nicht förderfähig ist der Einsatz von neuen genomischen Techniken (GNT).
- 2. Durchführung baulicher Maßnahmen und Anschaffung von technischer Ausrüstung für Forschungs- und Versuchstätigkeiten,
- 3. Produkt- und Prozessinnovation,
- 4. Verbesserung von Lagerverfahren,
- 5. Innovation in der Erzeugung, beispielsweise Anbau- und Sortenversuche, Entwicklung von Spezialmaschinen und -geräten, Pflanzenschutzmittel und -verfahren für Lückenindikationen,
- 6. Entwicklung umweltgerechter Verfahren,
- 7. Kooperation und Koordinierung von Forschungs- und Versuchsprojekten zwischen mehreren Erzeugerorganisationen und nationalen oder internationalen Forschungsinstitutionen.
Schlagworte
Spezialgerät, Pflanzenschutzverfahren, Forschungstätigkeit, Produktinovation, Anbauversuch, Forschungsprojekt
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247998
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