§ 1417 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

wann;

§ 1417

Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§. 904).