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§ 140c UG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Übergang von Mietrechten an Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten

§ 140c.

(1) Die Mietrechte an den von den beteiligten Universitäten angemieteten Liegenschaften, Bauwerken und Räumlichkeiten gehen mit dem Tag des Wirksamwerdens der Vereinigung (Stichtag) unter Ausschluss der Rechtsfolgen der §§ 12a und 46a des Mietrechtsgesetzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die rechtsnachfolgende Universität über.

(2) Zu dem im Abs. 1 genannten Stichtag tritt die rechtsnachfolgende Universität auch als Verpächterin oder Leihgeberin anstelle der beteiligten Universitäten in die bestehenden Pacht- und Leihverträge ein.

Schlagworte

Pachtvertrag

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40154641

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