Metall-Kontamination
§ 140.
(1) Unternehmen, bei denen kontaminierte Metallerzeugnisse aus Drittstaaten angeliefert werden könnten, haben geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Anlieferung kontaminierter Erzeugnisse möglichst zu vermeiden. Als geeignete Maßnahme gilt vor allem das Einfordern von Messzertifikaten, die die Kontaminationsfreiheit bestätigen, vor der Anlieferung.
(2) Die Unternehmen gemäß Abs. 1 haben durch vertragliche Vereinbarungen die Rückführung kontaminierter Metallerzeugnisse zur/zum ursprünglichen Besitzerin/Besitzer sicherzustellen.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Unternehmen gemäß Abs. 1 über die Wichtigkeit, im Bereich des Unternehmens Systeme zur Entdeckung kontaminierter Metallerzeugnisse einzurichten, zu informieren.
(4) Unternehmen gemäß Abs. 1 haben unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren, wenn vermutet wird oder bekannt ist, dass
- 1. kontaminierte Metallerzeugnisse angeliefert wurden oder
- 2. eine herrenlose radioaktive Quelle eingeschmolzen oder auf sonstige Weise metallurgisch bearbeitet wurde.
(5) Die zuständige Behörde hat unter Berücksichtigung der zutreffenden Festlegungen des § 108 bzw. gegebenenfalls des § 123 alle weiteren Veranlassungen zu treffen.
(6) Ist für behördliche Erhebungen oder für die Umsetzung von behördlichen Maßnahmen das Betreten von Liegenschaften erforderlich, hat die Eigentümerin/der Eigentümer oder die/der Verfügungsberechtigte das Betreten durch Organe der zuständigen Behörde sowie durch von der Behörde herangezogene Dritte zu dulden.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40224033
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