§ 140 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

9. ABSCHNITT
Schutz der Koalitionsfreiheit

§ 140

Den Dienstnehmern steht es frei, sich zwecks Förderung ihrer Interessen zusammenzuschließen. Jede Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit ist verboten.

20.09.2018

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