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§ 13k AWG 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Ausnahmen vom Inverkehrsetzungsverbot von Kunststofftragetaschen

§ 13k.

Ausgenommen vom Verbot des Inverkehrsetzens gemäß § 13j sind

  1. 1. sehr leichte Kunststofftragetaschen, die nachweislich aus überwiegend nachwachsenden Rohstoffen hergestellt werden und entsprechend dem Stand der Technik für eine Eigenkompostierung geeignet sind, sowie
  2. 2. wiederverwendbare Taschen, die folgende Kriterien erfüllen:
  1. a) bestehend aus Kunststoffgewebe oder Materialien von vergleichbarer Stabilität, die einen Kunststoffanteil aufweisen,
  2. b) mit vernähten Verbindungen oder Verbindungen mit vergleichbarer Stabilität und
  3. c) mit vernähten Tragegriffen oder Tragegriffen mit vergleichbarer Stabilität.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40216837